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Ob es darum geht, eine Nachfolge vorzubereiten, einen Ehepartner zu schützen oder ein Vermögen zu übertragen, ohne dessen Nutzung sofort aufzugeben, nimmt der Niessbrauch eine zentrale Rolle in der Vermögensplanung ein:

  • Er wird sehr häufig als Instrument der Nachlassplanung und zum Schutz des überlebenden Ehepartners eingesetzt.
  • Er ermöglicht es, das Eigentum an einem Vermögenswert (das nackte Eigentum) auf die Erben (meist die Kinder) zu übertragen und gleichzeitig dem überlebenden Ehepartner (dem Niessbraucher) das Recht zu garantieren, weiterhin in der Familienwohnung zu leben oder daraus Einkünfte zu erzielen.
  • Der Niessbraucher hat das Recht, den Vermögenswert zu nutzen und daraus Nutzen zu ziehen, er darf jedoch nicht frei darüber verfügen, ohne die Zustimmung des nackten Eigentümers.

Was ist der Niessbrauch?

Im schweizerischen Recht ist der Niessbrauch ein sehr geschätztes dingliches Recht zur Organisation des Haltens oder der Übertragung eines Vermögenswertes.
Seine Besonderheit liegt in der Trennung zwischen der Nutzung eines Vermögenswertes und dessen Eigentum, wodurch ein Gleichgewicht zwischen den Interessen aller Beteiligten gewahrt werden kann.


Was ist der Niessbrauch (Art. 745 ZGB)?

Gemäss Artikel 745 des Zivilgesetzbuches verleiht der Niessbrauch einer Person das Recht, einen Vermögenswert zu gebrauchen und dessen Erträge zu beziehen, während eine andere Person das nackte Eigentum daran innehat.


Der Niessbraucher kann den Vermögenswert bewohnen, ihn vermieten oder Einkünfte aus Kapital ziehen. Der nackte Eigentümer hingegen bewahrt die Substanz des Vermögenswertes, das heisst das rechtliche Eigentum sowie dessen langfristige Zweckbestimmung. Diese Aufteilung ermöglicht es, unmittelbare Nutzung und zukünftige Vermögensübertragung miteinander zu vereinbaren.


Wie entsteht ein Niessbrauchsrecht?

Ein Niessbrauch kann verschiedene Formen annehmen und auf unterschiedliche Weise begründet werden:

  • Durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, insbesondere im Rahmen einer Schenkung oder einer vertraglichen Vereinbarung.

  • Durch Testament, wenn eine Person die Nutzung eines Vermögenswertes zuweisen möchte, ohne das Eigentum zu übertragen.

  • Durch gesetzliche Erbfolge, insbesondere zugunsten des überlebenden Ehepartners, gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.

  • Durch Eintragung im Grundbuch, wenn sich das Recht auf eine Liegenschaft bezieht, um dessen Gültigkeit und Durchsetzbarkeit sicherzustellen.


Die verschiedenen betroffenen Vermögensarten

Der Niessbrauch kann auf eine Vielzahl von Vermögenswerten angewendet werden.
Am häufigsten betrifft er folgende Bereiche:

  • Immobilien: Wohnungen, Häuser, Mietliegenschaften.

  • Fahrnisvermögen: Fahrzeuge, Kunstwerke oder Sammlungen.

  • Kapitalvermögen: Bankkonten, Wertpapierportfolios oder ertragsbringende Anlagen.


Welche Rechte und Pflichten haben der Niessbraucher und der nackte Eigentümer?

Beide Parteien übernehmen komplementäre Rollen, um den ordnungsgemässen Erhalt des Vermögenswertes zu gewährleisten und gleichzeitig eine Nutzung im Einklang mit dem schweizerischen Recht zu ermöglichen.


Die Rechte des Niessbrauchers

Der Niessbraucher verfügt über eine Reihe von Rechten, die das Wesen des Niessbrauchs ausmachen:

  • Die Nutzung des Vermögenswertes, das heisst die Möglichkeit, darin zu wohnen, ihn zu verwenden oder seine Nutzung zu organisieren.

  • Der tägliche Gebrauch, einschliesslich der Anpassung des Vermögenswertes an persönliche Bedürfnisse.

  • Der Bezug der Erträge, zum Beispiel der Mietzinse bei Wohnraum oder der Zinsen aus Kapitalvermögen.

Diese Rechte müssen jedoch die Natur des Vermögenswertes respektieren und dürfen dessen Erhaltung nicht gefährden.


Die Pflichten des Niessbrauchers

Als Gegenleistung für seine weitgehenden Rechte muss der Niessbraucher mehrere Verpflichtungen übernehmen:

  • Den laufenden Unterhalt des Vermögenswertes, einschliesslich der üblichen Reparaturen und der Erhaltung seines guten Zustands.

  • Den Abschluss der notwendigen Versicherungen zur Deckung der üblichen Risiken.

  • Die Zahlung der Hypothekarzinsen, sofern die Liegenschaft belastet ist.

  • Die laufenden Steuern, insbesondere jene, die mit der Nutzung oder den erzielten Einkünften zusammenhängen.

Die grösseren Instandhaltungsarbeiten verbleiben in der Regel beim nackten Eigentümer.


Die Rolle und die Vorrechte des nackten Eigentümers

Der nackte Eigentümer behält die Substanz des Vermögenswertes, was bedeutet, dass er dessen endgültiger Eigentümer ist. Er kann jedoch weder frei darüber verfügen noch Einkünfte daraus beziehen, solange der Niessbrauch besteht.


Seine Rolle besteht vor allem darin, die strukturelle Erhaltung des Vermögenswertes zu gewährleisten, ausserordentliche Arbeiten, wie etwa grössere Renovationen durchzuführen und bei Erlöschen des Niessbrauchs das volle Eigentum wiederzuerlangen.


Was ist der Unterschied zwischen Niessbrauch und Wohnrecht?

Der schweizerische Niessbrauch wird häufig mit dem Wohnrecht verglichen. Auch wenn beide Rechte ähnlich erscheinen mögen, folgen sie unterschiedlichen Logiken und haben sehr unterschiedliche vermögensrechtliche Konsequenzen.


Niessbrauch vs. Wohnrecht: Nutzung und Erträge

Der grundlegende Unterschied zwischen Niessbrauch und Wohnrecht liegt im Umfang der dem Begünstigten eingeräumten Befugnisse.

  • Der Niessbraucher: Er geniesst eine grosse Flexibilität. Er kann den Vermögenswert persönlich nutzen, um darin zu wohnen, ihn aber auch an Dritte vermieten und die Mietzinse beziehen. Der Niessbrauch verleiht somit eine vollständige wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vermögenswert (ohne Eigentum daran zu haben).

  • Der Inhaber des Wohnrechts: Er verfügt über ein wesentlich restriktiveres und persönliches Recht. Er darf die Wohnung ausschliesslich für eigene Bedürfnisse bewohnen. Es ist ihm untersagt, den Vermögenswert zu vermieten oder daraus Einkünfte zu erzielen.

Zusammengefasst bietet der Niessbrauch mehr Flexibilität, da er persönliche Nutzung oder Einkünfte erlaubt, während das Wohnrecht ausschliesslich dem Schutz des Wohnens und der persönlichen Nutzung dient.


Die finanziellen und steuerlichen Folgen der jeweiligen Rechte

Aus steuerlicher Sicht ist der Niessbraucher verpflichtet, die aus der Immobilie erzielten Einkünfte als steuerbares Einkommen zu deklarieren.


Das Wohnrecht hingegen ist auf die persönliche Nutzung beschränkt und generiert keine steuerbaren Mieteinnahmen. Sein wirtschaftlicher Wert wird ebenfalls als geringer eingeschätzt als jener des Niessbrauchs.


Für die Vermögenssteuer erlaubt dieser reduzierte Wert (der sich allein auf den Eigenmietwert stützt), die steuerliche Gesamtbelastung für den Begünstigten zu begrenzen.


In beiden Fällen hängt die konkrete steuerliche Behandlung (Berechnung des Rechtswertes, Vermögenssteuer) strikt von den kantonalen Tarifen ab.


Wann sollte man im Rahmen der Nachlassplanung den Niessbrauch oder das Wohnrecht wählen?

Die Wahl hängt vom angestrebten Ziel für den Begünstigten ab.


Wann den Niessbrauch wählen?

Der Niessbrauch eignet sich, wenn das Eigentum (nacktes Eigentum) an eine Person übertragen werden soll, während einer anderen Person Einkünfte oder eine umfassende Nutzungsfreiheit garantiert wird. Dies kann beispielsweise dem Schutz eines überlebenden Ehepartners dienen, der entscheiden können soll, ob er im Haus bleibt oder es vermietet, um seine Rente aufzubessern.


Wann das Wohnrecht wählen?

Das Wohnrecht ist angezeigt, wenn ausschliesslich ein Wohnrecht bis zum Tod einer Person garantiert werden soll, ohne ihr eine wirtschaftliche Verfügungsmacht oder ein Recht auf Mieteinnahmen einzuräumen.


Beispielsweise können Sie das nackte Eigentum an Ihrem Chalet Ihrem Kind übertragen, während Sie Ihrer Tante ein Wohnrecht einräumen, damit sie dort kostenlos und lebenslang wohnen kann, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass sie das Chalet nicht an Dritte vermieten darf.


Niessbrauch und Erbfolge: Wie funktioniert das?

Der schweizerische Niessbrauch ermöglicht es, sowohl den überlebenden Ehepartner als auch die Erben zu schützen und gleichzeitig die Vermögensübertragung abzusichern.


Schutz des überlebenden Ehepartners

Der Ehepartner kann den Niessbrauch an einer Wohnung oder an einem Teil des Vermögens erhalten, während die Kinder nackte Eigentümer werden. Dieser Ansatz garantiert dem überlebenden Ehepartner ein Dach über dem Kopf, erhält das Familienvermögen und erleichtert den Übergang zur vollen Eigentümerschaft für die Erben.


Schenkung mit Vorbehalt des Niessbrauchs

Einen Vermögenswert zu schenken und sich dabei den Niessbrauch vorzubehalten, ermöglicht es, das nackte Eigentum bereits zu Lebzeiten zu übertragen. So behalten Sie die Nutzung des Vermögenswertes und dessen Erträge, während gleichzeitig die steuerliche Belastung Ihrer Erbschaft schrittweise reduziert wird.


Erlöschen des Niessbrauchs und Wiedervereinigung des vollen Eigentums

Der Niessbrauch erlischt in der Regel mit dem Tod des Niessbrauchers. In diesem Moment vereinigt sich das volle Eigentum automatisch in den Händen des nackten Eigentümers, ohne dass besondere Formalitäten erforderlich sind.